Satzung
Satzung
Riesaer Anglerclub 2000 e. V.
§ 1
Name und Sitz des Clubs
a) Der Club führt den Namen
“Riesaer Anglerclub 2000 e. V.”
nachfolgend „Club“ genannt.
b) Er hat seinen Sitz in Riesa.
c) Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist im Vereinsregister unter
Nr. VR 12714
eingetragen.
d) Der Club hat sich gegründet, um vorhandene eingetragene Vereine nicht noch zu vergrößern und ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. im Landesanglerverband Sachsen e. V.
e) Der Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
f) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Clubs
Der Club ist im Sinne eines Vereins ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
Seine Ziele will er erreichen durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässern des LAV Sachsen e. V. unter Berücksichtigung des Artenschutzes und des Landesfischerei- gesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Gewässerordnung des LAV Sachsen e. V..
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“ und Hilfe und Unterstützung bei allen Maßnahmen zur Erhaltung sauberer und natürlicher Gewässer.
c) Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei.
d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Unterhaltung von Fischgewässern, Freizeitgeländen, Booten und dazu gehörigen Anlagen.
(2)
e) Hilfe durch seine Mitglieder bei allen fischereiwirtschaftlichen Maßnahmen. streng nach wissenschaftlich begründeten Besatzrichtlinien unter Beachtung der vorhanden Bedingungen und der dazugehörigen Umwelt.
f) Förderung der Vereinsjugend.
g) Förderung des Castingsports.
h) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele, Maßnahmen und Erfolge des Clubs.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unkosten werden im Rahmen von Aufwandsentschädigungen vergolten.
§ 3
Mitgliedschaft
a) Mitglied kann werden wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesener Antrag kann nach zwei Jahren neu gestellt werden.
b) Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
c) Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten können Kinder vom 10. Lebensjahr an Mitglied werden. Mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten verpflichtet sich dieser, die Beiträge und Umlagen für das Kind zu zahlen.
d) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um die Belange des Angelns gemacht haben.
e) Die Mitgliedschaft im Club ist beitragspflichtig.
f) Die Höhe des Beitrages wird jährlich entsprechend der Erfordernisse auf Beschluss des Vorstandes und auf der Grundlage der Beitragsordnung des LAV Sachsen e. V. festgelegt
g) Jedes Mitglied hat das Recht des Erwerbes von Angelberechtigungen. Voraussetzung ist der Besitz des Fischereischeines entsprechend Landesfischereigesetzes.
(3)
h) Aufnahmegebühren werden jährlich neu vom Vorstand entsprechend der Notwendigkeit festgelegt. Alle Aufnahmegebühren verbleiben in der Clubkasse.
i) Der Beitrag der Angelberechtigungen wird an den Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. abgeführt. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsordnung des LAV Sachsen e.V.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten.
b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen. wenn ein Mitglied
a.) - gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob verstoßen hat, b.) - das Ansehen und die Interessen des Clubs schwer geschädigt hat, c.) - wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, d.) - gegen fischereiliche Vorschriften des Clubs verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat. e.) - innerhalb des Clubs wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat, f.) - ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen in Verzug ist, g.) - gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein, (gilt nicht für § 4 Abs. b. Punkt f). Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Club. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Clubvermögen besteht nicht. Vereinspapiere bzw. Clubpapiere. Clubabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände sind zu zahlen.
(4)
§ 5
Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
a) zeitweise Entziehung von Clubrechten oder der Angelberechtigungen in allen oder nur in bestimmten Gewässern
a) Verweis mit oder ohne Auflage,
c) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
d) mehrere der vorgenannten Möglichkeiten nebeneinander.
Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Gemeinschaftsveranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Die Mitgliederversammlungen dienen zur lnformation über neueste gesetzliche und interne Regelungen übergeordneter Organe und sind Grundlage für das waidgerechte und gesetzeskonforme Angeln. Deshalb ist eine sehr häufige Teilnahme aller Mitglieder anzustreben. Bei Verhinderung hat jedes Mitglied Selbstinformationspflicht.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben. sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich gegenüber auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
(5)
c) den Zweck und die Aufgabe des Clubs zu erfüllen und zu fördern.
d) die Staatliche Fischereiprüfung abzulegen.
e) die fälligen Gebühren pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
f) die Fangbücher mit exakten Angaben der gefangenen Fische und den Angeltagen zur Kassierung abzugeben. Es erfolgt keine Ausgabe der Angelberechtigungen für das neue Kalenderjahr, wenn das Fangbuch nicht abgegeben wird.
g) im Beitragsjahr 5 Arbeitsstunden zur Pflege und Erhaltung unserer Gewässer zu leisten. Vom Vorstand werden im Beitragsjahr mind. 3 Arbeitseinsätze angeboten. Bei Nichtableistung der Stunden sind 10,- Euro/Std an den Verein zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Angelfreunde von dieser Pflicht befreien oder Festlegungen treffen, wie der Angelfreund in geeigneter Weise anderweitig Stunden für den Anglerverband oder den Verein erbringen kann.
Die vom LAV Sachsen e. V. und dem Club festgelegten Gebühren sind jährlich im Voraus an den Club zu entrichten.
Die Mitgliedschaft im Verein gilt grundsätzlich als beendet, wenn die festgelegten Gebühren nicht bis 31.03. des Beitragsjahres entrichtet sind. Auf Antrag kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
§ 7
Organe des Clubs, Clubleitung
Organe des Clubs sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
zu 1.:
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Gewässerobmann, dem Obmann für Gemeinschaftsangeln, dem Jugendwart, dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit/Kultur, dem Obmann für Zusammenarbeit mit öffentlichen Trägern/Sponsoren, und dem Obmann für allgemeine Vereinsarbeit.
(6)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Clubs, soweit dieses nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe vorbehalten ist.
Der Clubvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei der Erledigung der Clubobliegenheiten mitzuwirken.
Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig. wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden. anwesend sind.
zu 2.
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Moneten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 1 Monat.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie hat schriftlich im Jahresarbeitsplan oder durch Veröffentlichung (Aushang) in Schaukasten zu erfolgen.
Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Berichte des Revisors.
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl des Vorstandes und des Revisors,
4. Genehmigung des Haushaltvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages,
5. Satzungsänderung,
6. Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes
7. Verschiedenes:
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingegangen sind
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8. Ohne Satzungsänderung kann der Club auf Beschluss einer Mitgliederversammlung Mitglied weiterer Angler- und Naturverbände werden.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 8
Revisoren
Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes werden zwei Revisoren durch die Mitgliedschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Club bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher. Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 9
Auflösung des Clubs
Der Club kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Clubs oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
(8)
§ 10
Zulässige Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt formal-juristische Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.
§ 11
Ehrenmitgliedschaft:
a) Auf Antrag kann grundsätzlich jedem Angelfreund die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Betroffenen selbst, aber auch durch jedes andere Mitglied unseres Vereines beantragt werden.
b) Ein Ehrenmitglied ist berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen, Vergnügen und Angelveranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
c) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die getroffene Entscheidung ist verbindlich. Der Vorstand ist bei Ablehnung nicht verpflichtet. Dem Betroffenen oder dem Antragsteller die Entscheidung zu begründen.
d) Ein Ehrenmitglied ist nicht stimmberechtigt.
e) Ehrenmitglieder können für Auszeichnungen des DAV vorgeschlagen werden.
f) Die Ehrenmitgliedschaft kann entzogen werden. Über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist die Aberkennung unter Nennung der Gründe schriftlich darzulegen. Gegen die Aberkennung ist kein Rechtsmittel möglich.
g) Das Ehrenmitglied erhält vom Vorstand eine entsprechende Urkunde.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden in Kraft.
Dies erfolgte am 30.01.2017.
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